Welche Angaben sollen und dürfen aufs Lebensmittel?

Beim Lebensmittelrecht ist gegenwärtig in der Schweiz und in der EU einiges in Bewegung. Die Wädenswiler Lebensmittelrecht-Tagung an der Hochschule ZHAW setzte sich intensiv mit dieser Tatsache auseinander. Sechs hochkarätige Referentinnen und Referenten aus der Schweiz und Deutschland sprachen über Regulierungen, aktuelle Entwicklungen und freiwillige Angaben der Lebensmittelproduzenten im Lebensmittelrecht.
Zuletzt aktualisiert am 24. Mai 2024
von Harry Rosenbaum
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Im Zentrum der Tagung standen «Greenwashing» und die von der EU aufgegleiste «Green-Claims-Directive». Greenwashing ist der Versuch von Unternehmen, sich unter falschen oder mangelhaften Angaben über Kommunikation und Marketing ein grünes und nachhaltiges Image zu verschaffen. Dies soll behördlich verhindert werden. Bei der Green-Claims-Directive der EU geht es um Richtlinien betreffend Umweltaussagen im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen sowie um die Kommunikation. Die Richtlinien treten – nachdem sie vom Europäischen Parlament im März dieses Jahres verabschiedet worden sind – voraussichtlich noch vor Ende dieses Jahres in Kraft.

Die EU ist im Agrarsektor der wichtigste Handelspartner der Schweiz. Die bilateralen Beziehungen sind deshalb entsprechend eng. Dies hat auch grossen Einfluss auf die Umgestaltung unserer Nahrungsmittelsysteme.  Tagungsmoderatorin Dr. Evelyn Kirchsteiger-Meier, Dozentin an der ZHAW, verwies eingangs der Veranstaltung auf die Komplexität der gegenwärtigen Bewegungen im Lebensmittelrecht, sowohl in der Schweiz wie auch in der EU. Bei der laufenden Entwicklung sei noch einiges offen, meinte sie.

Wie kann Greenwashing vermieden werden?

Damit befasste sich Andreas Hauser, stellvertretender Leiter der Sektion Ökonomie im Bundesamt für Umwelt (BAFU). Greenwashing sei eine umweltökonomische Perspektive und keine juristische Auslegung, sagte er. Aktuell sei vieles noch im Fluss und müsse erst ausgelegt werden. Zur Problematik von Greenwashing meinte der Hauser, dass übertriebene oder einseitige Werbeaussagen zu verzerrten Konsumentenentscheidungen führen könnten.

Er zitierte statistische Erhebungen, wonach 53 Prozent «grüner Angaben» vage, irreführend oder unbegründet seien. Die Beweisführung fehle bei 40 Prozent dieser Angaben. Die Hälfte aller grünen Label basiere auf schwachen oder nicht vorhanden Verifikationen, führte Andreas Hauser weiter aus. In der EU existierten überdies 230 Nachhaltigkeits- und 100 Green-Energy-Labels.

2011 erstellte das BAFU Qualitätsanforderungen an produkt- und dienstleistungsbezogene Umweltinformation. Damit soll Relevanz für die durch die Information beeinflussten Entscheidungen der Konsumenten hergestellt werden. Das bedingt die Sichtbarmachung der Umweltwirkungen, die Verlässlichkeit der Information, deren Nachvollziehbarkeit sowie deren Überprüfbarkeit. Im Weiteren verlangen die BAFU-Qualitätsanforderungen Verständlichkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit sowie die Verfügbarkeit aller konsumbezogenen Informationen und die Gewährleistung ihrer Aktualität.

Im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, im Lebensmittelgesetz LMG und im Obligationenrecht OR gibt es für Werbeaussagen, die Umweltinformationen betreffen, entsprechende Regeln. Zudem bestehen diesbezüglich auch Empfehlungen und freiwillige Standards. Andreas Hauser resümierte, dass im Schweizer Recht schon immer allgemeine Anforderungen bestanden hätten, die irreführende Angaben, auch solche in Bezug auf die Umwelt, verbieten würden. Für Werbende und ihre umweltbezogenen Angaben über Produkte oder Unternehmen habe es bisher keine spezifischen Vorgaben gegeben.

Neu bestünde jetzt aber im UWG und im CO2-Gesetz eine Regelung mit Bezug zum Klima. Die vorläufige Einschätzung von Andreas Hauser lautete, dass die EU-Regelung, Greenwashing zu vermeiden, grosses Gewicht auf die Sicht des Ganzen und auf die Belegbarkeit von Umweltaussagen lege. Viele Umsetzungsfragen seien jedoch noch offen. Er strich heraus, dass bei den Unternehmen eine ganzheitliche und faire Kommunikation betreffend Umweltinformationen zentral sein müsse.

Neues EU-Agrogeoschutzrecht – Einfluss auf die Schweiz?

Prof. Roland Norer, Ordinarius für öffentliches Recht und Recht des ländlichen Raums an der Universität Luzern, referierte über das Lebensmittelrecht im Agrarrecht. Dabei ging es vor allem um die Lebensmittelkennzeichnung. Norer befasste sich in seinem Vortrag mit dem Wandel geographischer Angaben bei der Lebensmittelherkunft und mit den Auswirkungen des neuen diesbezüglichen EU-Regimes auf die Schweiz. Das aktuelle EU-Agrargeoschutzrecht ist seit dem 12. Mai 2024 in Kraft. Das Ziel ist die vermehrte Nutzung geografischer Angaben in der Union.

Ferner wird die Stärkung der ländlichen Wirtschaft und ein besserer Schutz dieses Sektors, insbesondere auch im Internet, angestrebt. Zudem soll das EU-Agrargeoschutzrecht die Erhaltung des kulturellen, gastronomischen und lokalen Erbes garantieren. Dafür sind folgende Massnahmen vorgesehen: Verkürztes und vereinfachtes Eintragungsverfahren bei den Produkten, verbesserter Online-Schutz, mehr Nachhaltigkeit und die Stärkung von Produzentenvereinigungen. Hat das auch Auswirkungen auf die Schweiz? Auf Nachfrage beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW bekam Roland Norer die Antwort: «Keine rechtliche Verpflichtungen.»

Grosse Marktrelevanz bei Sensory Claims

Dr. Stephanie Reinhart, Rechtsanwältin in München, befasste sich mit Sensory Claims. Dabei geht es um die sensorische Beschreibung von Produkten. Laut Stephanie Reinhart gibt es dazu keine gesetzliche Legaldefinition. Die Produkte seien durch Aussagen über sinnlich wahrnehmbare Eigenschaften wie Geschmack, Textur, Aroma oder Aussehen definiert, sagte die Münchner Juristin. Bei Lebensmitteln sei die Sensorik des Produktes der entscheidende Einflussfaktor für den Wiederkauf. Den Konsumentinnen und Konsumenten sei vor dem Erstkauf die Sensorik unbekannt. Sensory Claims sind auch eine Orientierungshilfe. Stephanie Reinhart nannte als Beispiel Schokoladekuchen: «Soll er saftig oder lieber locker sein», laute hier die Bedürfnisfrage.

Die grosse Marktrelevanz von Sensory Claims kommt laut Stephanie Reinhart in einer Konsum-Erhebung zum Ausdruck, die von der Hochschule Aschaffenburg 2020 gemacht worden ist. Dabei wurden Verbraucherinnen und Verbraucher gefragt, ob sie Sensory Claims auf der Verpackung hilfreich finden. Beim Vermerk von «cremig, mild» auf Joghurtbechern fanden 69 % der Befragten dies hilfreich. Bei Getränken war der Hinweis «erfrischender Geschmack» für 57 % hilfreich. Bei Fisch und Fleisch fanden 52 % den Aufdruck «extra knusprige goldbraune Panier» hilfreich für den Kaufentscheid. Bei Brot wirkte bei 51 % der Befragten das Versprechen «mild & locker» hilfreich für die Auswahl des Produktes.

Der missbräuchliche Einsatz von Sensory Claims ist lebensmittelrechtlich schwer zu erfassen. In der Lebensmittel-Informationsverordnung der EU (LMIV) gibt es betreffend Lauterkeit bei der Informationspraxis ein Irreführungsverbot. Entscheidend für die Beurteilung einer Verbrauchertäuschung ist der Gesamteindruck des Lebensmittels.

In der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung der Schweiz (LGV) gibt es unter Art. 12 das Täuschungsverbot. Es besagt: Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.

Mehrere Anläufe für die Schaffung von Nährwertprofilen

Mit den verschiedenen Anläufen in der EU für die Schaffung verbindlicher Nährwertprofile (Nutrition Claims) befasste sich Martin Holle, Professor für Lebensmittelrecht und Allgemeines Verwaltungsrecht an der Hochschule für angewandte Wissenschaften HAW in Hamburg. Als Nährwertprofile gelten die charakteristischen Nährwertstoff-Zusammensetzungen eines Lebensmittels. Die Europäische Kommission habe 2009 erstmals ein Arbeitspapier für Nährwertprofile in der Union vorgelegt, führte Martin Holle aus. Die Einigung darauf sei aber am Widerstand einiger Wirtschaftssektoren gescheitert.

Im Dezember 2017 hätten dann acht Mitgliedstaaten die Wiederaufnahme der Arbeiten an den Nährwertprofilen gefordert. Die Begründung habe sich auf den technologischen Fortschritt bei der Reformulierung und auf gesundheitspolitische Erwägungen bezogen, führte Martin Holl weiter aus. Im Mai 2020 sind die Ergebnisse des REFIT (Agenda für verbesserte Rechtsetzung der EU-Kommission) veröffentlicht worden. Dazu heisst es unter anderem, dass ohne Nährwertprofile kein effektiver Schutz der Verbraucher vor Irreführung möglich sei. Zwischen Dezember 2021 und März 2022 gab es Konsultationen zum Thema «Leichtere Auswahl gesünderer Lebensmittel – Festlegung von Nährwertprofilen zur Vorbereitung einer Änderung der LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) durch die EU-Kommission.

Am 28. Februar 2022 erfolgte die Stellungnahme der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) betreffend Zucker in der Nahrung, mit einem Verweis auf einen möglichen Zusammenhang mit Gesundheitsproblemen. Die Aufnahme von zugesetzten und freien Zuckern im Rahmen einer ernährungsphysiologisch angemessenen Ernährung sollte so gering wie möglich sein, hiess es in der Stellungnahme. Wissenschaftliche Erkenntnisse erlauben es jedoch nicht, eine zulässige Höchstaufnahmemenge für Zucker in Lebensmitteln festzulegen.

Am 19. April 2022 erfolgte die Stellungnahme der EFSA zu Nährwertprofilen, für Nährwertkennzeichnungen und für die Beschränkung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben. Ebenso erfolgte die Feststellung der Lebensmittelbestandteile, die wichtig sind für die öffentliche Gesundheit. Dazu gehört die Ermittlung der relevanten Lebensmittelgruppen und die Bestimmung wissenschaftlicher Kriterien, nach denen sich die Auswahl der Nährstoffe bei der Erstellung von Nährwertprofilen richten soll.

Am 18. Januar 2024 forderte das Europäische Parlament in einer Resolution die Festlegung von Nährwertprofilen in der HCVO (Nahrungsergänzungsmittel) und in der LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) sowie die Beschränkung der Zulässigkeit von Claims für HFSS-Lebensmittel (zuckerhaltige Lebensmittel). Die Resolution betonte die Möglichkeit der Kommission, die Zulassung von Angaben zu untersagen, wenn diese mit allgemeinen Ernährungsempfehlungen nicht in Einklang stehen würden.  Die EU-Kommission hat sich bis jetzt nicht zum weiteren Vorgehen in der Frage der Nährwertprofile geäussert.

Nutri-Score im Fokus: Aktuelle Entwicklungen

Darüber referierte Dr. Christine Konnertz-Häussler, Rechtsanwältin in Gummersbach (D). Dabei geht es um die freiwillige Nährwertbewertung eines Lebensmittels durch den Hersteller. Ersichtlich ist die Bewertung auf einer Farbskala, die auf der Vorderseite der Produkteverpackung aufgedruckt ist. Die Skala reicht von A bis E. Ein grünes A steht für ein Produkt mit besonders günstigen Nährwerten. Ein rotes E hingegen verweist auf weniger günstige Nährwerte.

Die Berechnung der Nährwertbewertung erfolgt über einen Algorithmus, der gerade aktualisiert wird. Der neue Algorithmus sei in der Schweiz und in Deutschland seit dem 1. Januar 2024 in Kraft, sagte Christine Konnertz-Häussler. Für den alten gelte eine Übergangsfrist von 24 Monaten, die bis zum 31. Dezember 2025 dauern würde.

Mit dem neuen Algorithmus habe die Berechnung der Nährwertbewertung eines Lebensmittels geändert, führt die Juristin weiter aus. Bei den Lebensmittelkategorien sind neu «Rotes Fleisch» sowie «Nüsse und Samen» hinzugekommen. Gleich geblieben sind Lebensmittel allgemein, d.h. feste und flüssige Lebensmittel, Käse und Getränke. Nach aktuellem Algorithmus gilt bei Getränken neu der Zusatz «Milch und pflanzenbasierte Getränke».

Änderungen gibt es bei der Punkteverteilung in der Nährwertbewertung. So erhalten Energiegehalt, Zucker, Natrium (Salz) und gesättigte Fettsäuren, die ein Lebensmittelprodukt aufweist, bis zu 10 Negativpunkte. Bis zu 5 Positivpunkte lassen sich jedoch über Proteine, Ballaststoffe, Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte, Nüsse sowie Raps-, Walnuss- und Olivenöl generieren. Die Nährwertnote des Produkts ergibt sich aus den insgesamt erhaltenen Negativpunkten abzüglich die insgesamt erhaltenen Positivpunkte. Produkte von geringer Nährwertqualität sind solche, die reichlich Zucker enthalten, wie Frühstücksflocken und Brotaufstriche. Günstige Qualifikationen erhalten beispielsweise Geflügelerzeugnisse.

Der Nutri-Score ist in der Lebensmittelbranche umstritten. Vier Tage nach der Lebensmittelrecht-Tagung in Wädenswil liess die Migros verlauten, dass sie nach nur drei Jahren Nutri-Score auf ihren Produkten streichen werde. «Die Erfahrung seit der Einführung habe gezeigt, dass der Nutzen im Verhältnis zu den hohen Kosten zu gering ist», hiess es in der Medienmitteilung. Die Stiftung für Konsumentenschutz kritisierte den Entscheid der Migros mit der Bemerkung: «Dies ist ein grosser Rückschlag für eine leicht verständliche Information über den Nährwertgehalt von verarbeiteten Lebensmitteln und somit für eine gesündere Lebensmittelwahl in der Schweiz.»

Wenig später gab auch die Emmi-Gruppe laut der Nachrichtenagentur sda-Keystone bekannt, dass bei neuen Produkten der Nutri-Score nicht mehr zum Einsatz kommt. Auf bestehenden Produkten soll er vorerst erhalten bleiben. Als Gründe nennt Emmi, dass Kaffee-Milchmischgetränke anderer Anbieter keinen Score aufwiesen und deshalb mangels Vergleichsmöglichkeiten kein Nutzen gegeben sei. Zudem sei keine Harmonisierung der Anwendung zwischen den Ländern erreicht worden. 

Lebensmittelrecht im Vollzug

Wichtige Aspekte im Lebensmittelgesetz sind der Täuschungsschutz, die Information über Lebensmittel und die korrekte Kennzeichnung der Produkte. Dazu äusserte sich Dr. Andreas Tschumper, Abteilungsleiter Lebensmittelanalytik 2, Kantonales Labor Zürich. Das Gesetz bezwecke, die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen und die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

In Artikel 18 des Lebensmittelgesetzes ist der Täuschungsschutz geregelt. Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.

Die Information über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ist auf Verordnungsebene geregelt. Zu den obligatorischen Angaben gehören in diesem Zusammenhang die Sachbezeichnung und das Verzeichnis der Zutaten. Freiwillige Informationen über Lebensmittel dürfen nicht auf Kosten des für die obligatorischen Angaben verfügbaren Platzes gehen. Werden Informationen über Lebensmittel freiwillig bereitgestellt, so müssen sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

Zu den Vollzugsmassnahmen des Kantonalen Labors beim Lebensmittelgesetz gehören Beanstandungen, sofern die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind oder bei Beanstandungen von Produkten die Anordnungen zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes. Darunter fallen Verwertungen mit oder ohne Auflagen und die Beseitigung der Ware. Bei Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz erfolgt eine Anzeige, in leichten Fällen kann darauf verzichtet werden. Bei der Anwendung von Massnahmen gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.