Chlorothalonil bleibt verboten – mehr Klarheit, aber Schutzlücken bleiben

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde von Syngenta gegen den Entzug der Bewilligung eines chlorothalonilhaltigen Pflanzenschutzmittels abgewiesen. Damit bleibt das Verbot des Wirkstoffs in der Schweiz bestehen. Gleichzeitig hält das Gericht aber auch fest, dass nicht alle Abbauprodukte von Chlorothalonil pauschal als relevant eingestuft werden dürfen. Das Urteil stützt den Entscheid des Bundes mit Blick auf Umwelt- sowie Grund- und Trinkwasserschutz – gleichzeitig setzt der Wegfall bewährter Wirkstoffe die landwirtschaftliche Produktion aber auch unter Druck.
Zuletzt aktualisiert am 26. März 2026
von Renate Hodel
5 Minuten Lesedauer
2017 Pflanzenschutz Hackgerät Ji
Im Vordergrund wird gehackt – im Hintergrund gespritzt: Beides dient dem Pflanzenschutz. (jin)

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen vorläufigen Schlusspunkt unter einen langjährigen Streit gesetzt: Chlorothalonilhaltige Pflanzenschutzmittel bleiben in der Schweiz verboten. Die Beschwerde von Syngenta gegen den Entzug der Bewilligung wurde abgewiesen. Damit bleibt ein Wirkstoff vom Markt, der in der Landwirtschaft über Jahre eine wichtige Rolle spielte – und dessen Verbot bis heute sinnbildlich für den schwierigen Balanceakt zwischen Gewässerschutz und Produktion steht.

Chlorothalonil bleibt verboten

Das Bundesamt für Landwirtschaft hatte die Bewilligung für chlorothalonilbasierte Pflanzenschutzmittel bereits im Dezember 2019 widerrufen. Begründet wurde dies mit möglichen gesundheitsschädigenden Abbauprodukten im Grund- und Trinkwasser. Das Verbot wurde damals sofort verfügt – also ohne Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist. Dem war ein EU-Verfahren vorausgegangen, in dem die Wirkstoffgenehmigung unter anderem wegen der Belastung von Grund- und Trinkwasser sowie wegen Risiken für Fische und Amphibien nicht erneuert worden war. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nun zum Schluss, dass der Widerruf der Bewilligung rechtmässig war.

Nicht alle Metaboliten sind automatisch relevant

In seinem Urteil stützt das Gericht das Verbot einerseits auf die Übernahme von Beurteilungsergebnissen aus dem EU-Verfahren. Andererseits hält es auch fest, dass der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte für relevante Chlorothalonil-Metaboliten nicht erbracht werden konnte. Zwar bestätigt das Gericht, dass vier Metaboliten, darunter die häufig gefundenen Stoffe R471811 (M4) und R417888 (M12), als nicht relevant einzustufen sind. Doch da auch relevante Metaboliten vereinzelt in Konzentrationen von über 0,1 Mikrogramm pro Liter Grundwasser nachgewiesen wurden, erweist sich der Bewilligungsentzug laut Gericht dennoch als rechtens.

Bereits ein erstes Urteil im Mai 2024 war in der Auseinandersetzung um Chlorothalonil und dessen Abbauprodukte vorentscheidend: Damals hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Bund wieder Massnahmen gegen möglicherweise krebserregende Abbauprodukte anordnen dürfe. Damals stellte das Gericht die Rechtssicherheit beim Höchstwert von 0,1 Mikrogramm pro Liter für Abbauprodukte von Chlorothalonil im Trinkwasser wieder her.

Syngenta mit Teilerfolg

Syngenta spricht nach dem nun vorliegenden Haupturteil trotz Niederlage in der Verbotsfrage von einem wichtigen Teilerfolg und wertet das Urteil dennoch teilweise als Bestätigung der eigenen Argumentation. Das Unternehmen hält fest, mit der Abweisung der Beschwerde gerechnet zu haben, weil die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen und die Nichterneuerung der Zulassung in der EU den Verlust der Bewilligung in der Schweiz nach sich gezogen hätten. Gleichzeitig begrüsse man den Grundsatzentscheid, «dass nicht alle Abbauprodukte automatisch als relevant eingestuft werden dürfen».

«Wir haben uns für differenzierte, wissenschaftsbasierte Entscheide eingesetzt und das Gericht gibt uns in diesem zentralen Punkt recht – Behördenentscheide müssen auf Fakten beruhen, nicht auf Automatismen», so der Länderpräsident von Syngenta Schweiz, Roman Mazzotta. Eine differenzierte Sichtweise sei zwingend: «Die beiden meistgefundenen Metaboliten sind weder gesundheits- noch umweltschädlich – dennoch werden wegen ihnen teure Trinkwasserfassungssanierungen durchgeführt», erläutert er weiter.

Schutzlücken werden zum Problem auf dem Feld

Der Fall Chlorothalonil zeigt aber noch etwas anderes: Der Schutz von Umwelt, Gewässern und Trinkwasser hat grosses Gewicht und ist zentral für die Glaubwürdigkeit der landwirtschaftlichen Produktion. Gleichzeitig erhöht der Wegfall bewährter Wirkstoffe den Druck auf die Praxis. Der Streit dreht sich nicht nur um Grenzwerte und Metaboliten, sondern auch um die Frage, wie die Landwirtschaft Kulturen künftig wirksam schützen soll, wenn bewährte Wirkstoffe wegfallen. Chlorothalonil war aus Sicht der Branche nicht zuletzt ein wichtiges Getreidefungizid und ein Resistenzbrecher.

Aus Sicht der Praxis ist das kein Nebenschauplatz. Fällt ein Wirkstoff ersatzlos weg, verschwindet nicht einfach nur eine Option aus dem Regal. Vielmehr schrumpft das Instrumentarium der Produzentinnen und Produzenten, um auf Pilzkrankheiten, Resistenzen und schwierige Witterungsbedingungen zu reagieren. Das erhöht den Druck auf Anbausysteme, die ohnehin mit immer strengeren Vorgaben, wechselnden Wetterextremen und hohen Qualitätsanforderungen umgehen müssen. Gerade im Ackerbau kann das bedeuten, dass Krankheiten schwieriger in Schach zu halten sind, Ertragsrisiken steigen und die Produktion insgesamt störanfälliger wird.

Zielkonflikte weiter vorprogrammiert

Der Zielkonflikt ist damit offensichtlich: Der Schutz von Umwelt, Gewässern und Trinkwasser ist zentral und nicht verhandelbar. Gleichzeitig bleibt die Frage, wie die inländische Lebensmittelproduktion gesichert werden soll, wenn Wirkstoffe wegfallen, bevor praxistaugliche Alternativen in genügender Breite zur Verfügung stehen. Wo solche Alternativen fehlen, entstehen Lücken im Kulturschutz – und diese schlagen am Ende nicht nur auf dem Feld, sondern auch in der Versorgungssicherheit durch.

Das Urteil schafft somit rechtlich mehr Klarheit, agronomisch aber nicht unbedingt mehr Entspannung. Ob Syngenta den Entscheid ans Bundesgericht weiterzieht, ist offen. Auf Anfrage schreibt Syngenta, dass das Unternehmen das Urteil zur Kenntnis nehme und dieses nun vertieft prüfen werde.