LID. Gemäss Bundesgericht hat das Berner Verwaltungsgericht einer Bauernfamilie Fürsorgeleistungen zu Recht verweigert. Sie musste sich die Direktzahlungen des Bundes auf das Einkommen anrechnen lassen. Übersteige das Einkommen unter Einberechnung der Direktzahlungen den Notbedarf, seien Fürsorgeleistungen zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, hielt das Bundesgericht fest. Die unternehmerischen Möglichkeiten des Betriebes müssten aber mitberücksichtigt werden.
Das Berner Verwaltungsgericht bestätigte im vorliegenden Fall, dass kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe, da das Einkommen inklusive Direktzahlungen den Notbedarf gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) übersteige.
Gemäss Bundesgericht hat das Verwaltungsgericht dabei nicht willkürlich entschieden. Die Bauernfamilie hatte geltend gemacht, dass beim Einkommen auf die Nettoeinkünfte abzustellen sei. Direktzahlungen des Bundes seien nicht zu berücksichtigen, da diese an den Betrieb und nicht an einzelne Personen ausgerichtet würden.
Das Bundesgericht bestätigte aber die Ansicht der Berner Behörden, wonach es nicht Aufgabe des Fürsorgewesens sei, defizitäre oder ungenügend geführte Betriebe zu retten. Gestützt auf die Betriebsanalyse habe zudem festgestanden, dass mit relativ einfachen Mitteln eine Ertragsverbesserung hätte erzielt werden können. Überdies habe es in der Hand der Bauersleute gelegen, selber rechtzeitig Fachleute beizuziehen und eine Verbesserung der Ertragslage herbeizuführen.
Mediendienst Nr. 2443 vom 09. Dezember 1999