LID. Das Bewilligungsverfahren für ausländische Pflanzenschutzmittel wird vereinfacht. Ein im Ausland bewilligtes Produkt soll künftig eingeführt und angewendet werden dürfen, sofern ein analoges Mittel in der Schweiz schon zugelassen ist. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) hat die neue Verordnung über Pflanzenschutzmittel und die Änderung der Giftverordnung bis am 9. April in die Vernehmlassung geschickt. Der erleichterte Import soll namentlich die Produktionskosten in der Landwirtschaft senken.
Bis anhin durften in der Schweiz nur Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nach dem schweizerischen Bewilligungsverfahren zugelassen worden waren. Nach neuem Recht dürfen auch Mittel eingeführt werden, die nur im Ausland bewilligt sind. Voraussetzung ist, dass ein Pflanzenschutzmittel mit der gleichen Zusammensetzung an Wirkstoffen in der Schweiz zugelassen ist. Zudem dürfen diese Mittel nur so verwendet werden, wie vergleichbare in der Schweiz zugelassene Produkte. Unabdingbare Vorraussetzung sei, dass das schweizerische Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt erhalten bleibe, schreibt das EVD.
Erstanmelder von Pflanzenschutzmitteln sollen besser geschützt werden. Ziel ist es, die Daten für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vor unlauterer gewerblicher Verwendung besser zu schützen. Die neue Regelung stützt sich auf ein Abkommen mit der Welthandelsorganisation WTO.
Mediendienst Nr. 2400 vom 11. Februar 1999