
Mehrere Gesetze und Verordnungen regeln in der Schweiz den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, zusätzlich verabschiedete der Bundesrat im Jahr 2017 den nationalen Aktionsplan Pflanzenschutzmittel.
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Die Verordnung regelt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Ein strenges Zulassungsverfahren soll dafür sorgen, dass keine schädlichen oder schlecht verträglichen Mittel in den Umlauf kommen. Hersteller von Wirkstoffen müssen bei der Zulassungsstelle - in der Schweiz das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) - umfangreiche Unterlagen und Daten einreichen, die unter anderem zeigen, dass der Wirkstoff die festgelegten Grenzwerte einhält und keine unannehmbaren Wirkungen auf die Umwelt haben.
Zulassungs-Kriterien sind mögliche Risiken für das Grundwasser, Abbaueigenschaften in Wasser, im Boden und auf Pflanzen, Auswirkungen auf andere Lebewesen und Nützlinge. Bewilligte Mittel werden mit einer W-Nummer ausgestattet und im Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BLW aufgeführt (www.psa.blw.admin.ch). Dort ist bei allen bewilligten Wirkstoffen genau beschrieben, für welche Kulturen das Mittel zugelassen ist, welche Gefahren bestehen und wie oft und in welchen Konzentrationen es angewendet werden darf (siehe Beispiel in Textbox). Es gelten produktspezifische Wartefristen, bis eine Nutzpflanze nach der Behandlung für die menschliche Ernährung verwendet werden darf.
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)
Das Gesetz verpflichtet die Kantone, Grundwasserschutzzonen festzulegen, in denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten oder stark eingeschränkt ist. Das Gesetz schreibt zudem vor, dass keine Pflanzenschutzmittel durch Abschwemmung oder Auswaschung in Gewässer gelangen dürfen.
Risikobeurteilung
In der Pflanzenschutzmittelverordnung wird festgehalten, dass alle Pflanzenschutzmittel einer Bewilligung bedürfen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Bevor diese Bewilligung erteilt wird, erfolgt eine Beurteilung des Risikos für Mensch und Umwelt. Dabei wird jede Verwendung einzeln geprüft.
Das Risiko für die Nichtzielorganismen (z.B. Bienen, Fischen, Vögeln) ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Beurteilung. Es gilt jedoch anzumerken, dass das Risiko nicht allein auf der Toxizität eines Wirkstoffs beruht, sondern auch auf der Exposition anfälliger Nichtzielorganismen: So stellt ein für Bienen toxischer Wirkstoff erst dann ein Risiko dar, wenn diese mit dem Stoff in Kontakt kommen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn blühende Pflanzen behandelt würden, deren Blüten für Bienen attraktiv sind.
Wird das Risiko eines Pflanzenschutzmittels als zu gross eingestuft, werden in der Bewilligung Einschränkungen für seine Verwendung festgeschrieben, damit dieses Risiko in einem annehmbaren Rahmen bleibt. Für den Schutz der Wasserorganismen werden zum Beispiel Sicherheitsabstände gegenüber Fliessgewässern in der Bewilligung festgelegt. Ist eine solche Einschränkung nicht möglich, wird das Pflanzenschutzmittel nicht bewilligt.
Quelle: BLW
Gewässerschutzverordnung (GSchV)
Die 2016 revidierte Gewässerschutzverordnung erlaubt neu, dass für die wichtigsten Substanzen, die in die Oberflächengewässer gelangen, ökotoxikologisch begründete Grenzwerte festgelegt werden. Zurzeit läuft eine Vernehmlassung zu einer Änderung in der Verordnung, die eine Anpassung von erlaubten Höchstwerten differenziert nach einzelnen Wirkstoffen vorsieht und den bisher geltenden pauschalen Höchstwert von 0,1 Gramm eines Pestizids pro m3 Wasser ablöst.
Für 25 Wirkstoffe will das Bafu den Grenzwert erhöhen. Bei 12 Pestiziden wird die zulässige Konzentration gesenkt. Bei letzteren handelt es sich um Pestizide, welche die Wasserlebewesen schon in einer Konzentration von unter 0,1 Mikrogramm beeinträchtigen können. Mit der Differenzierung nach einzelnen Wirkstoffen können Kantone gezielter gegen die für das Wasserleben problematischen Stoffe vorgehen.
Für Glyphosat soll der Wert auf 360 Mikrogramm bei kurzfristigen Verschmutzungen und 120 Mikrogramm bei chronischen Verschmutzungen angehoben werden. Das zeigt, dass Ökotoxikologen Glyphosat trotz seines schlechten Rufes als weniger schädlich einstufen als andere Wirkstoffe.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) regelt den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln. Sie bestimmt, wer Chemikalien verwenden darf. Im Anhang der ChemRRV sind Verbote oder Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln aufgeführt.
Grundsätzlich verboten sind Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Hecken und Feldgehölzen, im Wald, oberirdischen Gewässern und in Grundwasserzonen. Herbizide sind auf Dächern und Terrassen, Lagerplätzen, auf und an Strassen und Wegen verboten. Anwender von chemischen Pflanzenschutzmittel müssen eine Fachbewilligung besitzen. Diese wird laut Verordnung (SR 814.812.34) nur erteilt, wenn die entsprechende Fachprüfung bestanden wurde.

Bewilligungsverfahren für Pflanzenschutzmittel
Das Bundesamt für Landwirtschaft ist die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel. Es koordiniert das Beurteilungsverfahren und erteilt die Bewilligungen, wenn die Anforderungen erfüllt sind. Jedes Zulassungsgesuch eines Pflanzenschutzmittels wird von vier Bundesämtern beurteilt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) prüft spezifische Fragestellungen im Umweltbereich, das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) untersucht spezifische Gesundheitsaspekte und die toxikologischen Eigenschaften.
Als wichtiger Parameter dient dabei unter anderem der AOEL (Acceptable Operator Exposure Level). Er bezeichnet die maximale Dosis eines Wirkstoffs, die ein Anwender pro Tag aufnehmen darf, damit keine nachweisbaren Schäden auftreten. Die Beurteilungen der chemischen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels, ihres Verhaltens im Boden, ihrer Wirksamkeit und der ökotoxikologischen Risiken wird vom BLW an die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten von Agroscope delegiert. Die Beurteilung der Sicherheit der beruflichen Anwender von Pflanzenschutzmitteln liegt beim Ressort Chemikalien und Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
Diese Verordnung regelt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Risiken für das Leben und die Gesundheit des Menschen sowie für die Umwelt, die von Stoffen und Zubereitungen ausgehen können. Sie schreibt das Anbringen von Informationen über Gefahren, Risiken und Sicherheitsempfehlungen auf den Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln vor, wenn sie eine entsprechende Giftigkeitsstufe erreichen.
Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)
Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft fest. Sie orientiert sich stark an EU-Recht.
Aktionsplan Pflanzenschutzmittel
Der Bundesrat verabschiedete im Jahr 2017 den Aktionsplan Pflanzenschutzmittel. Dieser will die Risiken von Pflanzenschutzmitteln mittelfristig halbieren und deren Einsatz nachhaltiger gestalten. Unter anderem sollen die Einträge in die Gewässer reduziert und Wirkstoffe sparsamer eingesetzt werden, die sich im Boden nur langsam abbauen. Mit moderneren Spritzgeräten und mechanischer Unkrautbekämpfung soll die Behandlung von Kulturpflanzen gezielter und emissionsärmer werden. Weitere alternative Strategien zum Schutz der Kulturen und ihrer Erträge sollen entwickelt werden. Dazu gehört auch die Züchtung von robusten Kultursorten.
Der Plan anerkennt, dass Pflanzenschutzmittel heute immer noch einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Erträge und zur Qualität der Erntegüter leiste. Die Konsumenten sollen besser über diese Zusammenhänge informiert werden. Beispielsweise auch über die hohen Qualitätsansprüche der Abnehmer. Mit mehr Toleranz soll hier ebenfalls eine Reduktion von Anwendungen auf dem Feld erreicht werden. Im Aktionsplan sind 8 Leitziele und 12 konkrete Zwischenziele definiert. Um diese Ziele zu erreichen, wurden gut 50 Massnahmen in drei verschiedenen Bereichen ausgearbeitet: Anwendung (grün), spezifische Risiken (orange) und begleitenden Instrumente (blau). Diese Massnahmen werden laufend erweitert und den Bedürfnissen angepasst.

3 konkrete Massnahmen des Aktionsplans
a) Mechanische Unkrautbekämpfung
Das Vorgehen gegen Unkraut ohne die Hilfe von Herbiziden ist zeitintensiv. Die mechanische maschinelle Unkrautbekämpfung kann ausserdem nur bei guten Bodenverhältnissen durchgeführt werden. Um den Anbau ohne oder nur mit wenigen Herbiziden zu unterstützen, wird er ab 2020 durch Direktzahlungen gefördert.
b) Spritztankreinigung
Nach dem Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln verbleiben immer Reste der Brühe im Tank oder in den Spritzenvorrichtungen. Seit 2017 werden durch Direktzahlungen Reinigungssysteme gefördert, welche auf dem Feld durchführbar sind, wo das Abwasser versickern kann, ohne in die Kanalisation zu gelangen. Es gibt aber noch immer Situationen, in denen die Geräte auf dem Hofplatz gewaschen werden müssen. Und auch da wird der Erwerb von Abwasserbehandlungssystemen finanziell gefördert, die das Wasser reinigen.
b) Abschwemmung
Wenn das Abschwemmungsrisiko von Erde und Wasser aus behandelten Flächen zu gross ist und Gewässerorganismen gefährdet sein können, muss ab 2018 der Pufferstreifen - also der Abstand zum Gewässer - verbreitert werden, so dass das Wasser möglichst vorher versickert und nicht in die Gewässer gelangen kann. Kann das Risiko dadurch nicht ausreichend gesenkt werden, müssen weitere Massnahmen getroffen werden, wie zum Beispiel die Begrünung der Fahrgassen oder zwischen den Reihen.