Die Produktion von erneuerbarer Energie in der Landwirtschaft wird durch Gesetze und Verordnungen sowohl gefördert, als auch behindert. Förderlich wirkt sich z.B. das Instrument der Investitionskredite aus. Diese zinslosen Darlehen können auch für die Produktion von erneuerbarer Energie beantragt werden. Dabei müssen jedoch zahlreiche Bedingungen erfüllt sein: Unter anderem muss der Betrieb mindestens eine ganze Standardarbeitskraft beschäftigen und darf bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten.
Das Energiegesetz und die kostendeckende Einspeisevergütung wirken sich grundsätzlich positiv aus. Allerdings ist der KEV-Fonds gedeckelt und die Wartezeiten sind lang. Unklar ist zudem, ob und in welcher Höhe langfristig mit der KEV gerechnet werden kann.
Andere Vorschriften wirken eher hinderlich: So sind auf Gebäuden mit Heimatschutz oder Ortsbildschutz keine Solaranlagen möglich. Die Windkraftnutzung kollidiert mit dem Naturschutz, die Wasserkraftnutzung mit den Interessen der Fischerei. Bei vielen grösseren Anlagen ist heute deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig.
Alles in allem müssen mindestens ein Dutzend Rechtsvorschriften, vom bäuerlichen Bodenrecht über die Luftreinhalteverordnung bis zur Strukturverbesserungsverordnung, berücksichtigt werden, bevor der Landwirt zum Energiewirt werden kann.
Dossier Nr. 452 Energie vom 27. Juli 2012