2.1 Direktzahlungen
Die Direktzahlungen sind eines der zentralen Elemente der Agrarpolitik. Sie gelten die von der Gesellschaft geforderten Leistungen ab. Unterschieden wird zwischen allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen.
Um Direktzahlungen zu erhalten müssen die Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zahlreiche Anforderungen erfüllen. Für den Bezug sind strukturelle und soziale Kriterien massgebend wie beispielsweise die Mindestgrösse des Betriebes, der Arbeitsbedarf von mindestens 0,3 Standardarbeitskräften (SAK), das Alter der Bewirtschafter, das Einkommen und Vermögen.
Standardarbeitskraft (SAK)
Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Die SAK wird nach den Faktoren landwirtschaftliche Nutzfläche, Nutztiere sowie mögliche Zuschläge, beispielsweise für die Hanglage oder den biologischen Landbau, berechnet.
Voraussetzung für alle Direktzahlungen (ohne Sömmerungsbeiträge) ist die Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN). Die Anforderungen des ÖLN umfassen: eine ausgeglichene Düngerbilanz, einen Anteil ökologischer Ausgleichsflächen von sieben Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche, eine geregelte Fruchtfolge, ein geeigneter Bodenschutz, eine gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie eine tiergerechte Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere. Um die Nährstoffverluste in die Umwelt zu verringern und möglichst geschlossene Nährstoffkreisläufe zu erzielen, muss die Stickstoff- und Phosphorzufuhr aufgrund des Bedarfs der Pflanzen und des Produktionspotenzials des Betriebs berechnet werden. Mit der Düngerbilanz werden prioritär die Hofdünger eingesetzt; Mineraldünger und Abfalldünger werden nur wenn nötig eingesetzt. Eine Toleranzgrenze von plus 10 Prozent wird gewährt.
Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft werden mit den allgemeinen Direktzahlungen abgegolten. Zu diesen zählen die Flächenbeiträge und die Beiträge für Raufutter verzehrende Nutztiere. Diese Beiträge haben das Ziel, eine flächendeckende Nutzung und Pflege sicherzustellen. In der Hügel- und Bergregion erhalten die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen zusätzlich Hangbeiträge und Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen. Damit wird berücksichtigt, dass die Bewirtschaftung in diesen Regionen aufwendiger ist.
Die ökologischen Direktzahlungen geben einen Anreiz für besondere ökologische Leistungen, die über den ÖLN hinausgehen. Zu ihnen gehören die Öko-, Öko-Qualitäts-, Sömmerungs- und Gewässerschutzbeiträge. Diese Beiträge bezwecken, die Artenvielfalt in den Landwirtschaftsgebieten zu erhalten und zu erhöhen, die Nitrat- und Phosphorbelastung der Gewässer sowie die Verwendung von Hilfsstoffen zu vermindern, landwirtschaftliche Nutztiere besonders tierfreundlich zu halten und das Sömmerungsgebiet nachhaltig zu nutzen.
Als Ethobeiträge gelten die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) und die Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS). Eine Übersicht der einzelnen Massnahmen der Direktzahlungen sowie deren Beträge (in Franken) ist in Tabelle 1 dargestellt.
Tabelle 1: Direktzahlungen 2002 in Mio. Franken
2.1.1 Allgemeine Direktzahlungen
Die Flächenbeiträge gelten die gemeinwirtschaftlichen Leistungen wie Schutz und Pflege der Kulturlandschaft, Sicherstellung der Nahrungsmittelproduktion und Gesunderhaltung unserer Lebensgrundlagen ab. Das Ziel ist, eine flächendeckende Bewirtschaftung zu erreichen. Die Flächenbeiträge werden seit dem Jahr 2001 mit einem Zusatzbeitrag für die offene Ackerfläche und die Dauerkulturen ergänzt. Dadurch soll jener Teil der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Ackerbau abgegolten werden, welcher als Folge der Schwellenpreissenkung und der Liberalisierung der Getreidemarktordnung nicht mehr anders entschädigt werden kann. Insgesamt wurden im Jahr 2002 rund 1,3 Mrd. Franken an Flächenbeiträgen ausbezahlt. Für die Erschwernisse in der Hügel- und Bergregion erhalten die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen Hangbeiträge und Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen.
Die Hügel- und Bergregionen sind bei den Produktionsbedingungen benachteiligt. Die wichtigsten Nachteile sind:
- Die kürzere Vegetationsperiode, welche geringere Erträge und höhere Aufwendungen für die Futter-konservierung sowie hohe Arbeitsspitzen zur Folge hat.
- Die Bewirtschaftung von Hanglagen ist aufwendiger, die Mechanisierung teurer und weniger leistungsfähig.
- Die im Durchschnitt ungünstigere Verkehrslage bedingt einen höheren Zeitaufwand und Mehrkosten für Trans-porte, Märkte, Produkteabnehmer, Einkäufe usw.
Die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere haben zum Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Fleischproduktion auf Raufutterbasis zu erhalten und gleichzeitig im Grasland Schweiz die flächendeckende Pflege durch Nutzung sicherzustellen. Diese Beiträge werden ausgerichtet für Tiere, die während der Winterfütterung (Referenzperiode: 1. Januar bis Stichtag des Beitragsjahrs) auf einem Betrieb gehalten werden. Die Beiträge werden für Dauergrün- und Kunstwiesenfläche bezahlt.
Mit den Beiträgen für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen werden die erschwerenden Produktionsbedingungen der Viehhalter im Berggebiet und in der Hügelzone ausgeglichen. Im Gegensatz zu den allgemeinen Beiträgen für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere, bei welchen die Flächennutzung mit Grünland im Vordergrund steht (Pflege durch Nutzung), werden bei dieser Massnahme auch soziale, strukturelle und siedlungspolitische Ziele verfolgt. Beitragsberechtigt sind jene Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die mindestens eine Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) in der Hügel- oder Bergregion bewirtschaften und zugleich mindestens eine Raufutter verzehrende Grossvieheinheit (RGVE) halten. Beitragsberechtigt sind dieselben Tierkategorien wie bei den Beiträgen für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere. Auf das Beitragsjahr 2002 wurde die Limite der beitragsberechtigten Grossvieheinheiten (GVE) je Betrieb von 15 auf 20 erhöht. Mit der Erhöhung dieser Limite wird die Einkommenslage der Berglandwirtschaft verbessert.
Grossvieheinheit (GVE)
Um im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Nutztieren von einer einheitlichen Grössenordnung sprechen zu können, werden die verschiedenen Tierkategorien anhand definierter Faktoren in Grossvieheinheiten (GVE) umgerechnet. Eine Kuh entspricht beispielsweise einer GVE, ein Stück Jungvieh unter 1-jährig 0,25 GVE.
Raufutter verzehrende Grossvieheinheit (RGVE)
Als Raufutter verzehrende Nutztiere gelten Tiere der Rinder- und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas. Für die Umrechnung in RGVE gelten die gleichen Faktoren wie für die GVE.
Die Beitragsansätze sind nach Zonen differenziert. In der Hügelzone beträgt der Ansatz 260 Franken pro GVE und in den Bergzonen 1 bis 4 bewegen sich die Ansätze zwischen 440 und 1,190 Franken pro GVE. Im Jahr 2002 wurden Beiträge in der Höhe von 289 Mio. Franken für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen und Beiträge von 238 Mio. Franken für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere ausbezahlt (siehe Tabelle 1).
Mit den allgemeinen Hangbeiträgen werden die Erschwernisse der Flächenbewirtschaftung in der Hügel- und Bergregion abgegolten. Sie werden nur für Wies-, Streu- und Ackerland ausgerichtet. Als Streueflächen gelten extensiv genutzte Flächen an Nass- und Feuchtstandorten, die alle ein bis drei Jahre geschnitten werden und deren Ertrag nur ausnahmsweise als Futter auf dem Betrieb verwendet wird. Wiesen und Streuefläche müssen jährlich mindestens ein Mal gemäht werden. Ausgeschlossen von den allgemeinen Hangbeiträgen sind Hecken und Feldgehölze sowie Weiden und Rebflächen. Für letztere gibt es spezielle Hangbeiträge für Reben. Diese tragen dazu bei, Rebberge in Steil- und Terrassenlagen zu erhalten. Um den Verhältnissen der unterstützungswürdigen Rebflächen gerecht zu werden, wird für die Bemessung der Beiträge zwischen den steilen und besonders steilen Reblagen und den Rebterrassen auf Stützmauern unterschieden. Beiträge für den Rebbau in Steil- und Terrassenlagen werden nur für Flächen mit einer Hangneigung von 30 Prozent und mehr ausgerichtet.
2.1.2 Ethobeiträge
Zu den Ethobeiträgen zählen die beiden Tierhaltungsprogramme "Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS)" und "Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS)".
Mit den beiden Tierhaltungsprogrammen RAUS und BTS soll die besonders tierfreundliche Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere gefördert werden. Das RAUS-Programm enthält hauptsächlich Bestimmungen zum Auslauf auf der Weide bzw. im Laufhof oder im Aussenklimabereich beim Geflügel. Im BTS-Programm werden vor allem qualitative Anforderungen an den Liegebereich gestellt. Seit der Einführung von RAUS (1993) und BTS (1996) nahm die Beteiligung an beiden Programmen (wie in Abbildung 31 dargestellt) stetig zu: So hat sich die Beteiligung der Betriebe an RAUS von 1993 bis 2002 fast verachtfacht (von rund 4,500 auf 34,800) und diejenige am BTS beinahe vervierfacht (von knapp 4,500 auf etwa 16,700).
Mit dem BTS-Programm wird die Tierhaltung in Haltungssystemen gefördert, welche Anforderungen erfüllen, die wesentlich über das von der Tierschutzgesetzgebung verlangte Niveau hinausgehen. Es gelten die folgenden Grundsätze:
- die Tiere werden frei in Gruppen gehalten,
- den Tieren stehen ihrem natürlichen Verhalten ange-passte Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglich-keiten zur Verfügung und
- die Ställe verfügen über genügend natürliches Tages-licht.
Das Programm RAUS fördert den Auslauf von Nutztieren auf einer Weide oder in einem Laufhof bzw. in einem Aussenklimabereich, der den Bedürfnissen der Tiere entspricht.
2.1.3 Ökologische Direktzahlungen
Die Ökobeiträge gelten besondere ökologische Leistungen ab, deren Anforderungen über diejenigen des ÖLN hinausgehen. Den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern werden Programme angeboten, bei denen sie freiwillig mitmachen können. Die einzelnen Programme sind von einander unabhängig; die Beiträge können kumuliert werden. Die Ökobeiträge umfassen folgende Programme, welche in der Folge noch erläutert werden:
- Ökologischer Ausgleich,
- Extensive Produktion von Getreide und Raps (Extenso-Produktion),
- Biologischer Landbau sowie die
- Öko-Qualitätsverordnung.
Abbildung 31 gibt einen Überblick der Verteilung der Ökobeiträge auf die verschiedenen Programme. Die zu den Ethobeiträgen zählenden Programme RAUS und BTS sind in dieser Abbildung auch noch enthalten. Dabei machten die Beiträge für das Programm RAUS und der ökologische Ausgleich zusammen mehr als zwei Drittel der insgesamt 359,4 Mio. Franken der Ökobeiträge aus.
Abbildung 31: Verteilung der Ökobeiträge1 2002
1Die Ethobeiträge sind im Total noch enthalten.
Mit jeweils rund einem Drittel der ausgaben stehen das Programm
RAUS und der Ökoausgleich an der Spitze der Ökobeiträge.
Quelle: BLW, Agrarbericht 2003, S. 203
Abbildung 32: Aufteilung der ökologischen Ausgleichsflächen1 2002
1ohne Hochstamm-Feldobstbäume.
Quelle: BLW, Agrarbericht 2003, S. 129
Mit dem ökologischen Ausgleich soll der Lebensraum für die vielfältige einheimische Fauna und Flora in den Landwirtschaftsgebieten erhalten und nach Möglichkeit wieder vergrössert werden. Der ökologische Ausgleich trägt zudem zur Erhaltung der typischen Landschaftsstrukturen und -elemente bei.
Die Flächen der extensiv genutzten Wiesen müssen mindestens fünf Aren messen und dürfen während sechs Jahren in Abhängigkeit zur Zone jeweils frühestens zu einem bestimmten Zeitpunkt gemäht werden. In der Ackerbauzone bis Hügelzone am 15. Juni, in den Bergzonen 1 und 2 am 1. Juli und in den Bergzonen 3 und 4 am 15. Juli. Das späte Mähen soll gewährleisten, dass die Samen zur Reife gelangen und die Artenvielfalt durch natürliche Versamung gefördert wird. So bleibt auch zahlreichen wirbellosen Tieren, bodenbrütenden Vögeln und kleinen Säugetieren genügend Zeit zur Reproduktion. Das Düngen und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind verboten. Die Ausnahme bilden Einzelstockbehandlungen von Problemunkräutern, wie beispielsweise der Blacken. Die Beiträge für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze sind einheitlich geregelt und richten sich nach der Zone, in der sich die Fläche befindet. Der Anteil an extensiven Wiesen hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen.
Abbildung 33: Entwicklung der ökologischen Ausgleichsflächen1
1ohne Hochstamm-Feldobstbäume
AP: Agrarpolitik; BZ: Bergzone; ABZ: Ackerbauzone; HZ: Hügelzone
Quelle: BLW, Agrarbericht 2003, S. 129
Die extensive Produktion von Getreide und Raps hat zum Ziel, den Anbau von Getreide und Raps unter Verzicht auf Wachstumsregulatoren, Fungizide, chemisch-synthetische Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte und Insektizide zu fördern. Die Anforderungen sind auf der gesamten Brotgetreide-, Futtergetreide- oder Rapsfläche eines Betriebes einzuhalten. Der Anteil von Brotgetreide, der nach den Auflagen für die extensive Produktion angebaut wird, beträgt 44 Prozent der Gesamtproduktion. Beim Futtergetreide (ohne Körnermais) liegt dieser Anteil bei 58 und beim Raps bei 33 Prozent.
Ergänzend zu den am Markt erzielbaren Mehrerlösen fördert der Bund den biologischen Landbau als besonders umweltfreundliche Produktionsform. Um Beiträge zu erhalten, müssen die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter auf dem gesamten Betrieb mindestens die Anforderungen der im August 2000 revidierten Bio-Verordnung vom 22. September 1997 erfüllen. Beim biologischen Landbau wird auf chemisch-synthetisch hergestellte Hilfsstoffe wie Handelsdünger oder Pestizide gänzlich verzichtet. Dies spart Energie und schont Wasser, Luft und Boden. Für den Landwirt ist es deshalb besonders wichtig, die natürlichen Kreisläufe und Verfahren zu berücksichtigen. Biobauern benötigen zwar mehr Energie für Infrastruktur und Maschinen. Gesamthaft erreicht der Biolandbau aber eine höhere Effizienz in der Nutzung der vorhandenen Ressourcen. Dies ist ein wichtiger Indikator für die Nachhaltigkeit des Produktionssystems. Der Verzicht auf Herbizide fördert die Entwicklung einer artenreicheren Ackerflora. Wo eine vielfältige Flora vorhanden ist, finden auch mehr Kleinlebewesen wie beispielsweise Spinnen Nahrung. Dies wiederum verbessert die Ernährung der räuberisch lebenden Gliedertiere, wie der Laufkäfer, und damit die Voraussetzungen für eine natürliche Bekämpfung von Schädlingen. Zahlreicher vorkommende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen machen das Ökosystem robuster gegen Störungen und Stress.
Durch die organische Düngung, die schonende Bodenbearbeitung und den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel fördert der Biobauer eine grosse Menge und Vielfalt an Bodenorganismen. Die Bodenfruchtbarkeit wird durch die biologische Aktivität gefördert. Es wird Humus angereichert, die Bodenstruktur verbessert und die Bodenerosion vermindert. Im Jahr 2002 umfasste der biologische Landbau 9,6 Prozent der gesamten LN und wurde mit rund
25 Mio. Franken Direktzahlungen gefördert. Diese Unterstützungszahlungen entschädigen die Landwirte für die tieferen Erträge sowie die Mehrarbeit im biologischen Landbau.
Seit dem 1. Mai 2001 ist die Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft, die so genannte Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV), in Kraft. Um die natürliche Artenvielfalt zu erhalten und zu fördern, unterstützt der Bund ökologische Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität und die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen. Beiträge für die biologische Qualität und die Vernetzung sind kumulierbar. Die Verordnung beruht auf Freiwilligkeit, finanziellen Anreizen und der Berücksichtigung regionaler Unterschiede bezüglich der Biodiversität.
Mit den Sömmerungsbeiträgen soll die Bewirtschaftung und Pflege unserer ausgedehnten Sömmerungsweiden in den Alpen und Voralpen sowie im Jura gewährleistet werden. Das Sömmerungsgebiet umfasst rund
600,000 Hektaren, welche mit über 300,000 GVE genutzt und gepflegt werden. Beitragsberechtigt sind Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Tiere auf einem Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb sömmern.
Die Beiträge zum Gewässerschutz werden eingesetzt, um Massnahmen der Landwirte zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen in ober- und unterirdische Gewässer abzugelten. Dabei steht die Verminderung der Nitratbelastung des Trinkwassers und der Phosphorbelastung der oberirdischen Gewässer im Vordergrund (siehe Kapitel 1.4.4).