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Waldarbeiten nur noch mit entsprechender Ausbildung
16.11.2021 – (lid.ch) – Ende dieses Jahres läuft die fünfjährige Übergangsfrist des neuen Waldgesetzes ab. Das bedeutet, dass es bei Waldarbeiten durch Dritte eine entsprechende Ausbildung braucht.
Kategorien: Wald

In einer Mitteilung erinnert der Schweizer Bauernverband (SBV) daran, dass ab dem 1. Januar 2022 alle Personen, die im Auftragsverhältnis Waldarbeiten ausführen, eine mindestens zehntägige Ausbildung absolviert haben oder eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Kantons vorweisen können müssen. Diese Vorgaben gelten auch für Lernende und Angestellte. Wer keine zehntägige Ausbildung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit hat, ist im Falle eines Unfalls nicht abgesichert.
Unter www.holzerkurse.ch seien Angebote für eine entsprechende Ausbildung zu finden, schreibt der SBV. Für die Lernenden habe der SBV in Rücksprache mit der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) und der Stiftung Agriss sowie den Kantonen eine pragmatische Umsetzung erarbeitet. Landwirtschaftliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner dürften Lernende bei Forstarbeiten anleiten und überwachen, wenn sie die zehntägige Ausbildungsanforderung erfüllt oder eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Kantons hätten und die Lernenden die Kurse gestaffelt absolvierten: Die Lernenden müssten den fünftägigen Basiskurs absolviert haben und den weiterführenden fünftägigen Kurs nach zwei Jahren. Die Lernenden dürften in dieser Zwischenzeit aber Arbeiten ausführen, die dem Kursinhalt des Basiskurses entsprächen und so praktische Erfahrung für den zweiten fünftägigen Kursteil sammeln.